Krankenkassen-Beiträge

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Einleitung

Im Leistungskatalog der obligatorischen Kranken- Grundversicherung sind auch Beiträge an Brillengläser und Kontaktlinsen enthalten. Während für allgemeine Fälle von Fehlsichtigkeiten eine Pauschale von max. 180 Franken alle fünf Jahre festgelegt ist, gelten für krankheitsbedingte Fälle Sonderregelungen. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre haben alle Jahre einen Beitrag von CHF 180 zugute.

Seit Einführung des Krankenversicherungs-Gesetzes KVG brauchen Kinder und Jugendliche für jede Vergütung eine ärztliche Verordnung. Erwachsene ab dem 19. Lebensjahr brauchen der Krankenkasse nur für die erste Brille bzw. für das erste Kontaktlinsenpaar eine ärztliche Verordnung vorzuweisen. Danach werden Beiträge auch auf Grund des Augenoptiker-Rezeptes ausbezahlt.

Was zahlt die Krankenkasse an Sehhilfen?

Grundversicherung nach KVG

Ab 1. Januar 2006 sind die Beitragszahlungen im Pflichtleistungskatalog der obligatorischen Krankenversicherung wie folgt geregelt:

Bis zum 18. Altersjahr: jährlich SFr. 180.--
Bedingung
ärztliche Verordnung
Ab dem 19. Altersjahr: alle 5 Jahre SFr. 180.--;
Bedingung
Für die erste Beitragszahlung muss der Versicherung eine ärztliche Verordnung beigelegt werden. Danach können Augenoptiker-Rechnungen direkt der Versicherung zugesandt werden.
   
Beachte: Beiträge werden nur an die Kosten von Brillengläsern oder Kontaktlinsen geleistet, nicht an Brillenfassungen!

Individuelle Zusatzversicherung

Je nach Versicherung werden häufiger und/oder höhere Beiträge geleistet als in der obligatorischen Grundversicherung. Auf eine ärztliche Verordnung wird in den meisten Fällen verzichtet. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse!



Sonderregelungen für medizinisch bedingte Spezialfälle
(Plichtleistungskatalog der Leistungsverordnung zum KVG)

Spezialfälle für Brillengläser, Kontaktlinsen oder Schutzgläser

Bei krankheitsbedingten Refraktionsänderungen z.B. Katarakt, Diabetes, Makulaerkrankungen, Augenmuskelstörungen, Amblyopie, Medikamenteneinnahme. Status nach Operation (z.B. Katarakt, Glaukom, Amotio retinae).
Alle Altersgruppen, pro Seite, einmal pro Jahr CHF 180.--
Bedingung: ärztlich verordnet

Spezialfälle für Kontaktlinsen

Bei Visusverbesserung um 2/10 gegenüber Brille bei Myopie ab -8,0 Dioptrien; Hyperopie ab +6,0 Dioptrien; Anisometropie ab 3,0 Dioptrien, falls Beschwerden.
Alle Altersgruppen, pro Seite, alle 2 Jahre CHF 270.--
Bedingung: ärztlich verordnet

Bei irregulärem Astigmatismus: Keratokonus, Hornhauterkrankung oder Verletzung, Status nach Hornhaut-Operation, Iris-Defekten.
Alle Altersgruppen, pro Seite, ohne zeitliche Beschränkung CHF 630.--
Bedingung: ärztlich verordnet


Häufige Fragen

Was bleibt mir von diesem Beitrag nach Abzug von Franchise und Selbstbehalt?

Erstens ist dies eine Frage der individuell gewählten Franchise: Sehhilfenbeiträge werden wie andere Versicherungsleistungen behandelt. Zweitens ist dies abhängig vom Preis der Brillengläser oder Kontaktlinsen. An Brillengläser für 150 Franken z.B. wird auch nur der entsprechend reduzierte Betrag rückerstattet. Zu berücksichtigen ist zudem der gesetzliche Selbstbehalt.

Bieten Zusatzversicherungen bessere Leistungen?

Je nach Gesellschaft werden im Rahmen entsprechender Zusatzversicherungen häufigere und höhere Beiträge geleistet als in der obligatorischen Grundversicherung; auf eine ärztliche Verordnung wird in den meisten Fällen verzichtet. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.

Habe ich Anrecht auf höhere Beiträge in der Kategorie "Spezialfälle"?

Diese Kategorie betrifft medizinisch indizierte Sehhilfen. Die Augenoptiker des SOV sind gerne bereit, in Zusammenarbeit mit ihrem Arzt abzuklären, welche Leistungskategorie in Ihrem Fall betroffen ist.

Wozu brauche ich eine ärztliche Verordnung?

Bei krankheitsbedingten Fällen sind Sehhilfen manchmal Teil der ärztlichen Behandlung. Für nicht medizinisch bedingte Fälle - was den grössten Teil aller kurz-, weit oder alterssichtigen Sehhilfeträger/innen betrifft - verlangt das KVG eine ärztliche Erstverordnung.